Beschluss:


Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für

Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher

Feuerwehren

 

 

Die Gemeinde Sauerlach erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

 

 

S a t z u n g

 

 

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

(1)  Die Gemeinde Sauerlach erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

 

  1. Einsätze,
  2. Sicherheitswachen (Art. 4Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
  3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

 

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

 

(2)  Die Gemeinde Sauerlach erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

 

  1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
  2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
  3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt.

 

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

(3)  Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

 

(4)  Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattenden Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

 

§ 2

Schuldner

 

(1)   Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

 

(2)   Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

 

(3)   Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Fälligkeit

 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Bestandskraft des Bescheides zur Zahlung fällig.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.11.2012 außer Kraft.

 

 

 

Sauerlach, 20.04.2021

Gemeinde Sauerlach

 

 

 

 

Barbara Bogner

Erste Bürgermeisterin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

 

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.

 

 

1. Streckenkosten

 

Lfn.

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

bei einer

Nutzungsdauer von

bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%

1.1

ein Mannschaftstransportfahrzeug MTW, FF Arget

15 Jahren

2,83 €

1.2

ein Mannschaftstransportfahrzeug MTW, FF Altkirchen

15 Jahren

2,90 €

1.3

ein Mehrzweckfahrzeug MZF,

FF Sauerlach

15 Jahren

4,24 €

1.4

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W

20 Jahren

4,83 €

1.5

ein Löschgruppenfahrzeug

 LF 8/6, Belad. mit THL

25 Jahren

5,88 €

1.6

ein Löschgruppenfahrzeug

LF 16/12

25 Jahren

7,29 €

1.7

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20,

25 Jahren

9,87 €

1.8

ein Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

25 Jahren

5,67 €

1.9

Versorgungs-LKW

25 Jahren

7,41 €

 

 

2.    Ausrückestundenkosten

 

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

 

 

Lfn.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für

bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%

2.1

ein Mannschaftstransportfahrzeug MTW,

FF Arget

26,71 €

2.2

ein Mannschaftstransportfahrzeug MTW,

FF Altkirchen

27,50 €

2.3

ein Mehrzweckfahrzeug MZF,

FF Sauerlach

42,18 €

2.4

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W

92,79 €

2.5

ein Löschgruppenfahrzeug; LF 8/6,

Belad. mit THL

123,00 €

2.6

ein Löschgruppenfahrzeug; LF 16/12

176,06 €

2.7

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20,

207,44 €

2.8

ein Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

133,48 €

2.9

Versorgungs-LKW

81,34 €

 

 

3.    Personalkosten

 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bei bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

 

3.1  Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

 

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden):   

28,00 €

 

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

 

 

3.2  Sicherheitswachen

 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

 

ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG)

 

            16,40 €

 

Abweichend von Nummer 3 Satz 2 dieser Anlage wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

 

4.    Sonstige Leistungen

 

4.1   Fehlalarme bei automatischen Brandmeldeanlagen ab dem zweiten Fehlalarm in einem Kalenderjahr sofern die Brandmeldeanlage ordnungsgemäß gewartet wurde.

 

                                                                                                                               595,00 €

 

4.2   Einsätze von Insektenentfernung, außer bei öffentlichem Interesse sowie bei Allergien und Gefährdung von Kleinkindern.

 

                                                                                                                                 55,00 €

 

4.3   Benutzung der Wärmebildkamera einschließlich des Bedienpersonal und Transportkosten gestellt durch die Feuerwehr Sauerlach (Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben).

 

                                                                                                                               135,00 €

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Beschluss lfd. Nr.:

03

Anwesend:

19

Ja-Stimmen:

19

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt: