Sitzung: 20.04.2021 Gemeinderat
Vorlage: 2021/9755
Beschluss:
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für
Einsätze und andere
Leistungen gemeindlicher
Feuerwehren
Die Gemeinde Sauerlach erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches
Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S
a t z u n g
§ 1
Aufwendungs- und
Kostenersatz
(1) Die Gemeinde
Sauerlach erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die
in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere
für
- Einsätze,
- Sicherheitswachen
(Art. 4Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
- Ausrücken
nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in
dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und
Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren
dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
(2) Die Gemeinde
Sauerlach erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu
folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
- Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen
Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
- Überlassung von Gerät und Material zum
Gebrauch oder Verbrauch,
- Leistungen der
Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt.
Die Kostenschuld
entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des
Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der
Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage
enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare
Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die
Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die
durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2
BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG
zu erstattenden Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend
gemacht.
§ 2
Schuldner
(1)
Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner
des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2)
Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die
Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3)
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Bestandskraft des Bescheides
zur Zahlung fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die
Satzung vom 01.11.2012
außer
Kraft.
Sauerlach, 20.04.2021
Gemeinde Sauerlach
Barbara
Bogner
Erste Bürgermeisterin
Anlage
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere
Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Verzeichnis der
Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen
sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten
(Nummer 3) zusammen.
1.
Streckenkosten
Lfn. |
Die Streckenkosten betragen für jeden
angefangenen Kilometer Wegstrecke für |
bei einer Nutzungsdauer von |
bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung
von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% |
1.1 |
ein Mannschaftstransportfahrzeug MTW, FF Arget |
15 Jahren |
2,83 € |
1.2 |
ein Mannschaftstransportfahrzeug MTW, FF
Altkirchen |
15 Jahren |
2,90 € |
1.3 |
ein Mehrzweckfahrzeug MZF, FF Sauerlach |
15 Jahren |
4,24 € |
1.4 |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W |
20 Jahren |
4,83 € |
1.5 |
ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6,
Belad. mit THL |
25 Jahren |
5,88 € |
1.6 |
ein Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 |
25 Jahren |
7,29 € |
1.7 |
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20, |
25 Jahren |
9,87 € |
1.8 |
ein Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 |
25 Jahren |
5,67 € |
1.9 |
Versorgungs-LKW |
25 Jahren |
7,41 € |
2.
Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der
Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören,
deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die
ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Lfn. |
Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet
vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache bis
zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für |
bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer
Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% |
2.1 |
ein Mannschaftstransportfahrzeug MTW, FF Arget |
26,71 € |
2.2 |
ein Mannschaftstransportfahrzeug MTW, FF Altkirchen |
27,50 € |
2.3 |
ein Mehrzweckfahrzeug MZF, FF Sauerlach |
42,18 € |
2.4 |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W |
92,79 € |
2.5 |
ein Löschgruppenfahrzeug; LF 8/6, Belad. mit THL |
123,00 € |
2.6 |
ein Löschgruppenfahrzeug; LF 16/12 |
176,06 € |
2.7 |
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20, |
207,44 € |
2.8 |
ein Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 |
133,48 € |
2.9 |
Versorgungs-LKW |
81,34 € |
3.
Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden
berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/
der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden
werden bei bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten
erhoben.
3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher
Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet (Ergebnis einer
Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden):
28,00 €
(Aufwendungsersatz für den Einsatz
ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde
Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung
des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts
(Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28
Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für
Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)
3.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst
gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
ehrenamtliche
Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG)
16,40 €
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 dieser Anlage
wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
4.
Sonstige Leistungen
4.1
Fehlalarme bei automatischen Brandmeldeanlagen ab
dem zweiten Fehlalarm in einem Kalenderjahr sofern die Brandmeldeanlage
ordnungsgemäß gewartet wurde.
595,00
€
4.2
Einsätze von Insektenentfernung, außer bei öffentlichem
Interesse sowie bei Allergien und Gefährdung von Kleinkindern.
55,00
€
4.3
Benutzung der Wärmebildkamera einschließlich des
Bedienpersonal und Transportkosten gestellt durch die Feuerwehr Sauerlach (Für
angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen
Stundenkosten erhoben).
135,00
€
Abstimmungsergebnis:
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